RE: Das grün-braune Umerziehungslager

#401 von peterpan , 05.01.2025 18:14

Unsere beste Regierung aller Zeiten:
Jeder blamiert sich so gut er kann
Unsere beste Aussenministerin Annalena zu Besuch bei den Islamisten
Als Geschenk dann noch hundert Millionen Euros von unseren Steuergeldern an die syrischen Islamisten

https://www.bild.de/politik/ausland-und-...195b908c189a674

05.01.2025

Annalena Baerbocks Syrien-Besuch am Freitag hat ein weiteres Nachspiel: In Damaskus hatte der neue Machthaber Ahmed al-Scharaa der Bundesaußenministerin zunächst nicht die Hand gegeben – anders als ihren männlichen Begleitern.

Jetzt folgt die nächste Diskriminierung: Islamistische Nachrichtenkanäle aus dem Umfeld der neuen Machthaber verbreiten Fotos des Baerbock-Besuchs – und zensieren dabei die deutsche Politikerin!

Zwei Außenminister und eine unkenntlich gemachte Außenministerin, die feministische Außenpolitik machen wollte
Foto: ALMHARAR

Der Nachrichtenkanal Almharar verbreitete auf Telegram Fotos, auf denen die Bundesaußenministerin durch Vernebelung unkenntlich gemacht wurde.

Zu erkennen ist Baerbock dabei nur an ihrem auffällig legeren Outfit (helle Chino-Hose, helle Bluse).


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zuletzt bearbeitet 05.01.2025 | Top

RE: Das grün-braune Umerziehungslager

#402 von Socke , 05.01.2025 21:20

Zitat von peterpan im Beitrag #401
Unsere beste Regierung aller Zeiten:
Jeder blamiert sich so gut er kann ..
Als Geschenk dann noch hundert Millionen Euros von unseren Steuergeldern an die syrischen Islamisten

Aber mal ehrlich, wer interessiert sich denn überhaupt noch für die Hohlbratze?

Btw:
Ist die Krankenschwester, glaube eine solche war es, denn schon wieder freigelassen worden, nachdem sie diese Person als "Hohlbratze" bezeichnet hatte?
Man muss halt in heutigen Zeiten immer den Bademantel griffbereit haben vor dem eigentlichen Ankleiden, wenn die Schwachköpfe und Hohlbratzen der Politik einem das Sondersturmkommande morgens um 6 Uhr zum Wecken und abgeholt werden schicken im besten Schland aller Zeiten!

 
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RE: Das grün-braune Umerziehungslager

#403 von peterpan , 06.01.2025 21:17

https://www.berliner-zeitung.de/open-sou...ehen-li.2282919

Ist das schon Volksverhetzung? Der Ärger über Robert Habeck kommt eine 74-Jährige teuer zu stehen

Der Fall einer Rentnerin legt den Verdacht nahe, dass die Staatsgewalt schon bei scharfer Kritik an der Regierung blindem Verfolgungseifer anheimfällt. Eine Analyse.
Clivia von Dewitz
05.01.2025

Das Amtsgericht Düsseldorf verurteilte eine Rentnerin wegen Volksverhetzung zu 150 Tagessätzen á 53 Euro, insgesamt 7950 Euro, weil sie auf Facebook die Migrationspolitik der Bundesregierung mit folgender Aussage kritisiert hatte: „Blablabla. Wir brauchen Fachkräfte und keine Asylanten, die sich hier nur ein schönes Leben machen wollen, ohne unsere Werte und Kultur zu respektieren. Schickt die, die hier sind, mal zum Arbeiten. Wir sind nicht auf Faulenzer und Schmarotzer angewiesen und schon gar nicht auf Messerkünstler und Vergewaltiger.“
Magdeburg und die Frage, ob unser Rechtsstaat seiner zentralen Aufgabe noch gerecht wird

Dies war eine Reaktion auf einen am 8. Oktober 2023 auf Facebook veröffentlichten Artikel, in dem Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne) abgebildet war und mit der Aussage „Deutschland ist auf Zuwanderung angewiesen, um den Arbeitskräftebedarf zu decken“ zitiert wurde. Die Höhe der Tagessätze dürfte damit zu erklären sein, dass gegen die Verurteilte bereits 2022 ein Strafbefehl wegen übler Nachrede gegen Personen des öffentlichen Lebens erlassen worden war, der inzwischen rechtskräftig ist.

Die Staatsanwaltschaft sah für diesen Facebook-Kommentar nun die Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 StGB (Volksverhetzung) als gegeben an, da dadurch in einer Art und Weise, „die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, zum Hass aufgestachelt“ worden sei. In ihrem Plädoyer forderte die Staatsanwaltschaft, die mit zwei Staatsanwälten vor Gericht erschienen war, dass die „massive Politikkritik“ strafschärfend berücksichtigt würde.

Reue und Einsicht wirken strafmildernd

Nachdem Doris van Geul, 74, erklärt hatte, dass der Kommentar ihre Wut über Aussagen von Habeck widerspiegelte, für dessen Position sie kein Verständnis habe, wurde sie vom Staatsanwalt gemaßregelt. Und das mit folgenden Worten: „Das klang jetzt gerade so, als ob Sie die Politik auch weiterhin nicht gutheißen würden.“ Als käme es im Rahmen der Subsumtion unter § 130 StGB darauf an, ob man die gegenwärtige Politik gutheißen würde oder nicht. Immerhin hat die Staatsanwaltschaft in ihrem Schlussplädoyer strafmildernd berücksichtigt, dass van Geul Reue und Einsicht ausgedrückt hatte. In der Höhe der Tagessätze scheint sich das aber nicht wirklich niedergeschlagen zu haben.

Der Richter, Tobias Kampmann, befand überraschenderweise, dass in dieser Aussage Teile der Bevölkerung so angegangen würden, dass darin ein Aufruf zum Hass zu sehen und die Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 StGB gegeben seien. Denn wenn man das immer wieder lesen würde, würde man es irgendwann glauben, so seine Argumentation. Was ist davon zu halten?

Der historische Hintergrund

1960 wurde § 130 (Volksverhetzung) ins Strafgesetzbuch eingeführt. Dieser ersetzte den Klassenkampfparagrafen aus der Bismarckzeit. Die Bundesrepublik hatte sich in den 50er-Jahren sehr schwer damit getan, den Tatbestand der Volksverhetzung überhaupt ins Strafrecht aufzunehmen. Immer wieder wurde in den Bundestagsdebatten der 50er-Jahre darauf verwiesen, dass die „innere Bewältigung der unseligen Epoche des Nationalsozialismus“ woanders vor sich gehe als vor dem Strafgericht. Etwa in der Erziehung der Lehrer und Schüler. Der Grund für die Einführung des Volksverhetzungsparagrafen war insbesondere der Schutz jüdischer Menschen in Deutschland vor dem Hintergrund des Holocaust.

Die Überschrift des neuen § 130 StGB, „Volksverhetzung“, ist ein Wortungetüm, das eher in ein totalitäres Strafregime passt als in ein freiheitlich-demokratisch-rechtsstaatliches Strafrecht. Gegen die Einführung einer Sondernorm im Sinne eines „Judensterngesetzes“ wurden von Anfang an rechtsstaatliche Bedenken eingewandt. Die Begriffe „hetzen“ und „Volksverhetzung“ als Gesetzesbegriffe ließen sich nur „in das unbestimmte und daher parteilich willkürliche Strafunrecht einer totalitären Macht einfügen“. Jüdische Mitbürger könnten nicht durch Strafgesetze vor Intoleranz geschützt werden. Erst nach einer Welle antisemitischer und neonazistischer Ausschreitungen, insbesondere der „Schmierwelle“ um den Jahreswechsel 1959/1960, wurde die Gesetzesnovelle zu § 130 StGB im Jahr 1960 schließlich verabschiedet.

Von der Meinungsfreiheit gedeckt

Als Begründung berief man sich auf die Gewaltverbrechen der NS-Zeit, insbesondere auf die Ermordung von sechs Millionen Juden. Denn das, „was mit antisemitischer Spitze gesagt wird, steht doch vor dem Hintergrund der Ermordung von sechs Millionen Juden. Deshalb empfinden wir es als unerträglich; und deshalb sind es auch die antisemitischen Äußerungen, gegen die sich die Strafdrohung vorwiegend richtet“, erklärte der Abgeordnete Bockelmann 1960.

Um einem Missbrauch des § 130 StGB vorzubeugen, hat der Gesetzgeber 1960 das einschränkende Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Friedens eingeführt. Damit sollte verhindert werden, dass diese Norm auf jedwede Meinungsäußerung Anwendung findet. Nur wenn durch die Äußerung auch andere Menschen dazu aufgehetzt werden, Straftaten zu begehen, also eine pogromartige Stimmung in der Bevölkerung hervorgerufen wird, kommt eine Anwendbarkeit überhaupt in Betracht. Systematisch wird bei § 130 StGB die Strafbarkeit in den Äußerungsbereich vorverlagert, um zu verhindern, dass schlichte Äußerungen später umschlagen und zu Körperverletzungs- oder gar Tötungsdelikten führen. Eine der Lehren aus der NS-Zeit.

Im vorliegenden Fall wäre ergebnisoffen zu prüfen gewesen, ob die Aussagen überhaupt schon geeignet sind, den öffentlichen Frieden zu gefährden (also geeignet sind, eine pogromartige Stimmung hervorzurufen), wie es der Tatbestand des § 130 StGB vorsieht. Die Aussagen stellen die persönliche Meinung der Äußernden dar. Ein Appell zum Aufruf von Straftaten kann darin nicht gesehen werden. Nur wenn die Äußerung den Tatbestand erfüllt – was nicht der Fall sein dürfte, da gerade nicht zu späteren Straftaten aufgerufen wird und so keine Pogromstimmung provoziert werden sollte –, ist weiter zu prüfen, ob § 130 StGB im konkreten Fall die Meinungsfreiheit in zulässiger Weise einschränken könnte.

Das BVerfG hat in seinem Beschluss von 2018 hinsichtlich § 130 Abs. 3 klargestellt, dass das Ziel dieser Vorschrift der Schutz vor Äußerungen sei, „die ihrem Inhalt nach erkennbar auf rechtsgutgefährdende Handlungen hin angelegt sind“. Eine Verurteilung könne also nur dann an Meinungsäußerungen anknüpfen, „wenn sie über die Überzeugungsbildung hinaus mittelbar auf Realwirkung angelegt sind und etwa in Form von Appellen zum Rechtsbruch, aggressiver Emotionalisierung oder durch Herabsetzung von Hemmschwellen rechtsgutgefährdende Folgen unmittelbar auslösen können“. Die Entscheidung weist am Ende darauf hin: „Die Meinungsfreiheit findet erst dann ihre Grenzen im Strafrecht, wenn die Äußerungen in einen unfriedlichen Charakter umschlagen.“ Dies muss ganz allgemein die Grenze für die Bewertung der Strafbarkeit einer Meinungsäußerung bleiben, andernfalls fällt die Justiz in Gesinnungsstrafrecht zurück.

Im vorliegenden Fall dürften die getätigten Äußerungen schon nicht den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllen. Denn sicherlich fehlt es den Aussagen an „unfriedlichem Charakter“. Jedenfalls aber sind sie von der Meinungsfreiheit gedeckt.

Bundesverfassungsgericht betont hohe Bedeutung der Meinungsfreiheit

Das Bundesverfassungsgericht hat gerade erst in seinem Beschluss vom 11. April 2024 die hohe Bedeutung der Meinungsfreiheit betont. Folgenden Kommentar des Journalisten Julian Reichelt (ehemaliger Chefredakteur der Bild-Zeitung) hielt es für von der Meinungsfreiheit gedeckt: „Deutschland zahlte in den letzten zwei Jahren 370 Millionen Euro Entwicklungshilfe an die Taliban (!!!!!!). Wir leben im Irrenhaus, in einem absoluten, kompletten, totalen, historisch einzigartigen Irrenhaus. Was ist das nur für eine Regierung?!“ Das Gericht stellte klar, dass der Staat grundsätzlich keinen Ehrschutz genieße und auch scharfe und polemische Kritik aushalten müsse. Öffentliche Kritik gegen den Staat sei vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt. Einer Einschränkung seien enge Grenzen gesetzt.

Leider zeigt dieser Fall einmal mehr, dass allgemeine Grundsätze gebotener Zurückhaltung der Staatsgewalt, saubere Subsumtionsarbeit, das Bewusstsein für die Mittel des Strafrechts als Ultima Ratio und der Bedeutung der Meinungsfreiheit schnell einem Verfolgungseifer weichen, wenn die Regierung – wenn auch nur ganz allgemein – kritisiert wird. Dies ist nur vor dem Hintergrund einer Politisierung der Justiz zu erklären, die eine Gefährdung demokratischer Grundsätze bedeutet.

Eine der Lehren, die gerade in Deutschland aus der NS-Vergangenheit gezogen werden müssen, ist doch, keine Menschen mehr strafrechtlich zu verfolgen, die die Regierung kritisieren, und demokratische Werte wie Meinungsfreiheit und die Kontrolle der Exekutive durch die Gerichte und die Medien besonders hochzuhalten – auch und gerade in Krisenzeiten.
---

Clivia von Dewitz ist Richterin und hat zu NS-Gedankengut und Strafrecht (§§ 86, 86a und § 130 StGB) promoviert. Ihr Buch „Gerechtigkeit durch Wiedergutmachung. Zur südafrikanischen Wahrheitskommission und deren Übertragbarkeit auf den Ukraine-Konflikt“ ist im Februar 2024 im Westend-Verlag erschienen.

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zuletzt bearbeitet 06.01.2025 | Top

RE: Das grün-braune Umerziehungslager

#404 von peterpan , 16.01.2025 17:45

Auf diese Regierung freu ich mich schon
SCHolz + MERZ= SCHMERZ
Wobei der Scholz eher nicht mehr dabei ist. Die zwei können nicht miteinander
CDU+SPD wirds wohl werden

https://www.youtube.com/watch?v=ftf8PsLi0jc

Wie Friedrich "Fotzenfritz" Merz zu seinem Spitznamen kam...

Martin Sonneborn
12.01.2025
Dass Olaf Scholz seinen Konkurrenten kürzlich als "Fritze Merz" verunglimpft hat, empfinden wir als respektlos. Der Mann heißt Fotzenfritz!*
Auszug aus einem Vortrag beim Leipziger Congress des Chaos Computer Club (Dez. 2018); nach dem Vortrag kamen 4 oder 5 Hacker zu mir und hatten unabhängig voneinander weitere FF-Seiten eingerichtet, die dann irgendwann wieder von der CDU sabotiert wurden...

Höflicher Hinweis: "Fotzenfritz" bedeutet im Bayerischen so etwas wie Ohrfeigengesicht, "FCK FTZNFRTZ"-Aufkleber in großer Vielzahl vorrätig im PARTEI-Shop.

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