Neue Gesetze in PL.! Ab 1.01.2023 darf der Staat dem Buerger

#1 von Turon , 20.09.2022 21:50

leerstehende Immobilien beschlagnahmen wie auch einziehen. Das ist jetzt kein Scheiss oder so etwas, das ist bittere Realitaet. Also!

1) Ungenuetztes Wohneigentum (also Haus oder Wohnung) kann prinzipiell eingezogen werden wenn es eine Notstandsituation geben sollte.
2) Firmen, haben auf Anweisung Personal frei zu stellen wenn die Notlage es bedarf. Sie sollen in den Staatsdienst integriert werden.
Beschwerden diesebezueglich um nochmalige Verzoegerungen nach sich ziehen, duerfen in 72 Stunden eingereicht werden, haben aber keinerlei aufscheibende Wirkung.
3) Auf Qualifikationen kommt es ueberhaupt nicht an, dem Staat ist es vollkommen egal, ob man Gruppenleiter oder Arbeiter schickt,
wenn Holzbeadrf herrscht, sollen sie eben Holz hacken. Man kann so theoretisch gleich auch als Bauarbeiter Sanitaeter werden.

4) Gebaeude koennen auf Anweisung des Staates auch anderweitig benutzt werden, zum Beispiel, kann eine leere Scheune zu Unterbringung
von fremden Eigentum benutzt werden. Es reicht der Entscheid eines Buergermeisters.

ICH BIN IN UEBRIGEN SICHER das wird auch umgesetzt. AUCH UND VOR ALLEM IN DEUTSCHLAND. Denn in Deutschland hat man auf Demonstranten
auch schon eingepruegelt. MEDIENWIRKSAM.

 
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RE: Neue Gesetze in PL.! Ab 1.01.2023 darf der Staat dem Buerger

#2 von DELINQ , 20.09.2022 23:39

Ist doch schon so! In Bayern kann bei einem Katastrophenfall (nur ein anderes Wort für Notstandsituation) quasi auch alles akquiriert und kommandiert werden. Privatpersonen wurden halt bisher "verschont", zumindest soweit ich weiß, aber in einem leerstehenden Apothekengebäude hat das Technische Hilfswerk im Labor Desinfektionsmittel hergestellt. Keine Ahnung ob da um "Erlaubnis" gefragt wurde oder ob Abs. 2 galt, weil das böse Corona ja unverzüglich bekämpft werden musste.

Zitat
Art. 9 BayKSG – Inanspruchnahme Dritter

(1) Die Katastrophenschutzbehörde kann zur Katastrophenabwehr von jeder Person die Erbringung von Dienst-, Sach- und Werkleistungen verlangen sowie die Inanspruchnahme von Sachen anordnen. Art. 7 Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Bei Gefahr in Verzug dürfen die eingesetzten Kräfte Sachen unmittelbar in Anspruch nehmen.


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zuletzt bearbeitet 20.09.2022 | Top

   

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